Ortsräte
Die Aufgaben der Ortsräte sind in § 55g der Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) festgelegt:
Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Soweit nicht der Rat nach ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:
1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme der Schulen,
2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht,
4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,
5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft,
6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,
7. Repräsentation der Ortschaft.